Anmerkung von
RA Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Gleiss Lutz, Stuttgart
Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 45/2019 vom 14.11.2019
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des wöchentlich erscheinenden Fachdienstes Arbeitsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Arbeitsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Arbeitsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de.
Sachverhalt
Die Parteien streiten – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der Kläger, der in B (Frankreich) wohnt, ist langjährig bei der Beklagten in deren Werk in R beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 27.1.2017 (Freitag) fristlos. Das Kündigungsschreiben wurde an diesem Tag von Mitarbeitern der Beklagten gegen 13.25 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Die Postzustellung in B ist bis gegen 11.00 Uhr vormittags beendet. Mit der am 20.2.2017 (Montag) beim ArbG Karlsruhe eingegangenen Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Er habe das Kündigungsschreiben erst am 30.1.2017 (Montag) in seinem Hausbriefkasten vorgefunden. Dieses sei ihm nicht am 27.1.2017, sondern frühestens am Folgetag zugegangen.
Der Kläger hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 27.1.2017 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil der Kläger die Frist des § 4 S. 1 KSchG nicht gewahrt habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidung
Die zugelassene Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung habe das LAG – so der 2. Senat des BAG – die Klage nicht abweisen dürfen. Der Einwurf eines Kündigungsschreibens in einen Briefkasten bewirke den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Dabei sei nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten. Es sei Aufgabe des LAG festzustellen, wann nach der Verkehrsanschauung mit der Entnahme des am 27.1.2017 gegen 13.25 Uhr eingeworfenen Briefs zu rechnen war. Das BAG habe schon in seiner Entscheidung vom 22.3.2012 (NZA 2012, 1320) die Annahme einer Verkehrsanschauung, wonach bei Hausbriefkästen im Allgemeinen mit einer Leerung untermittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sei, die allerdings stark variieren könnten, nicht beanstandet. Die örtlichen Postzustellungszeiten gehörten nicht zu den individuellen Verhältnissen, sondern seien vielmehr geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens zu beeinflussen. Die Frage nach einer Verkehrsanschauung könne regional unterschiedlich und im Laufe der Zeit anders zu beurteilen sein. Zu den tatsächlichen Grundlagen einer gewandelten Verkehrsanschauung müsse das LAG Feststellungen treffen. Seine Ausführungen dazu hielten auch einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Soweit das LAG den Zeitpunkt der Leerung des Hausbriefkastens nach der Verkehrsanschauung auf 17.00 Uhr festgelegt habe, handele es sich um einen willkürlich gesetzten Zeitpunkt.
Praxishinweis
Für Arbeitgeber ist es äußerst riskant, Schreiben erst am letztmöglichen Tag zuzustellen, wenn es um die Einhaltung von Kündigungsfristen geht. Jedenfalls sollten Boten dann angewiesen werden, entsprechende Schreiben noch vor 11.00 Uhr in den Briefkasten zu werfen. Andererseits ist Arbeitnehmern und ihren Prozessbevollmächtigten zur Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG und zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Klage (§§ 7 S. 1, 13 II 2 KSchG) dringend zu empfehlen, nicht „auf den letzten Drücker“ tätig zu werden.
Der Gesetzgeber könnte allerdings für mehr Rechtssicherheit sorgen, indem er z.B. im Rahmen von § 130 BGB klarstellt, dass ein Schreiben am selben Tag zugeht, wenn es bis 24.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wird.