BAG: Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit

BEEG §§ 17 I 1, II, III; BUrlG §§ 1, 3 I, 4, 5 I lit. c, 6 I, 7 III, IV; RL 2003/88/EG Art. 7 I

Der Arbeitgeber kann das Kürzungsrecht nach § 17 I 1 BEEG nur im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtsgeschäftlichen Erklärung ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. (amtl. Leitsatz)

BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 495/17 (LAG Baden-Württemberg), BeckRS 2019, 16381

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Christian Arnold, LL.M. (Yale), Gleiss Lutz, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 33/2019 vom 22.08.2019

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Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Urlaubsabgeltung für die Jahre 2011 bis 2015. Sie war ab 1.4.2005 bei der Beklagten beschäftigt und hatte zuletzt einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Im Anschluss an die Geburt ihrer Tochter am 28.8.2010 nahm die Klägerin vom 24.10.2010 bis 23.11.2013 eine erste Elternzeit sowie wegen der Geburt ihres Sohnes am 15.5.2013 eine zweite Elternzeit vom 15.5.2013 bis 14.5.2016 in Anspruch. In den Entgeltabrechnungen für die Monate ab Juli 2010 bezifferte die Beklagte den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2010 auf 22 Urlaubstage. Für die nachfolgenden Jahre wiesen die Entgeltabrechnungen stets einen Urlaubsanspruch von 0 Tagen aus. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit am 14.5.2016. Mit ihrer Klage machte sie zunächst Urlaubsabgeltung für die Jahre 2014 und 2015, später für 2011 bis 2013 geltend. Das ArbG sprach der Klägerin einen Teilbetrag von 931,10 EUR zu. Das LAG wies die die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurück.

Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Sie führte zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.

Zunächst stellt das BAG fest, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin während der Elternzeit nicht nach § 7 III BUrlG verfallen ist. Vielmehr stelle § 17 BEEG eine gesetzliche Sonderregelung dar, die dem Fristenregime des § 7 III BUrlG vorgehe. § 17 II BEEG treffe eine eigenständige Regelung für die Inanspruchnahme des vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig gewährten Urlaubs. Ferner treffe § 17 I 1 BEEG eine eigenständige Regelung über die Kürzung des Erholungsurlaubs für jeden vollen Kalendermonat während der Elternzeit. Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck von § 17 BEEG zeigten, dass ein Verfall nach § 7 III BUrlG während der Elternzeit nicht in Betracht komme. Vielmehr trage § 17 I 1 BEEG dem Interesse des Arbeitgebers Rechnung, ein Ansammeln von Urlaub für Zeiten zu vermeiden, in denen die Arbeit elternzeitbedingt ruhe. Unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 04.11.2018 (FD-ArbR 2018, 411310 m. Anm. Arnold) stellt das BAG fest, dass die Kürzungsmöglichkeit nach § 17 I 1 BEEG nicht gegen Unionsrecht verstoße. Der EuGH habe ausdrücklich entschieden, dass Art. 7 I RL 2003/88/EG nicht vorschreibe, dass Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt werden müssen. Auch § 5 Nr. 2 S. 1 der Rahmenvereinbarung verpflichte die Mitgliedsstaaten nicht, den Arbeitnehmern während der Elternzeit Urlaubsansprüche zu garantieren. Die Kürzungsmöglichkeit bewirke lediglich eine Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht und verwirkliche damit den im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen sei. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs erfolge aber weder automatisch noch durch Realakt. Vielmehr bedürfe es der Abgabe einer empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung des Arbeitgebers. Diese dürfe vor, während und nach der Elternzeit abgegeben werden, nicht aber vor Inanspruchnahme der Elternzeit und nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein einmal entstandener Abgeltungsanspruch unterliege nicht mehr der Kürzung nach § 17 I 1 BEEG.

Praxishinweis

Das BAG klärt im Anschluss an die Dicu-Entscheidung des EuGH (a.a.O.) die Unionsrechtskonformität von § 17 I 1 BEEG und zugleich für die Praxis wichtige Fragen der Ausübung des Kürzungsrechts durch den Arbeitgeber. Bereits vor einigen Jahren hat das BAG unter Aufgabe seiner älteren Rechtsprechung festgestellt, dass die Kürzungserklärung nicht mehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden könne (BAG, FD-ArbR 2015, 371998 m. Anm. Arnold).

Am sinnvollsten lassen sich die Vorgaben des BAG für Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass die Kürzungserklärung stets im Rahmen der Bestätigung der Inanspruchnahme von Elternzeit gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt wird. Dies deckt sowohl Fälle einer Verlängerung der Elternzeit als auch der Inanspruchnahme einer neuen Elternzeit während vorangegangener Elternzeit ab.

Redaktion beck-aktuell, 22. August 2019.