Kündigung einer Gender‑Gegnerin war nicht rechtens

Ist die Weigerung einer Angestellten, einen Text vollständig gegendert zu verfassen, ein Kündigungsgrund? Das ArbG Hamburg meinte nein. Nun ging der Streit in die nächste Instanz.

Die Kündigung einer Mitarbeiterin und Gender‑Gegnerin durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie war nicht rechtens. Das entschied das LAG Hamburg in einer Berufungsverhandlung. Allerdings ging es bei der Entscheidung nicht um das Gendern an sich, wie der Vorsitzende Richter Oliver Krieg bei der Urteilsverkündung sagte.

Vielmehr habe das Bundesamt seiner Mitarbeiterin keine Weisung erteilen können, eine Strahlenschutzanweisung zu gendern, weil das Verfassen dieses Hinweises nicht in ihrem Kompetenzbereich gelegen habe. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen; allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG möglich.

Arbeitgebende können Gendern grundsätzlich verlangen

Die 43 Jahre alte Klägerin, Diplomchemikerin und Strahlenschutzbeauftragte des Bundesamts, hatte sich geweigert, die Strahlenschutzanweisung vollständig gegendert zu verfassen. Sie war daraufhin abgemahnt und schließlich gekündigt worden. Bereits in erster Instanz war sie erfolgreich gegen die Kündigung vorgegangen.

Der Richter erläuterte, dass die Klägerin nur dann zum Verfassen des Hinweises in geschlechtsneutraler Sprache hätte angewiesen werden können, wenn sie zuvor vom Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich dazu ermächtigt worden wäre. Eine solche Ermächtigung habe jedoch nicht vorgelegen.

Insgesamt sei die Kammer dennoch zu der Einschätzung gelangt, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden ganz grundsätzlich anweisen können, in Dokumenten zu gendern.

Redaktion beck-aktuell, js, 5. Februar 2026 (dpa).

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