Das BVerwG hat entschieden, dass die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in Anordnungen individueller Aufklärungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes (BND) hat (Urteil vom 4. März 2026 - 6 A 2.24). Die Klage der BfDI gegen den BND wurde als unzulässig abgewiesen.
Hintergrund des Rechtsstreits waren sogenannte CNE-Maßnahmen des BND (Computer Network Exploitation), mit denen der Nachrichtendienst verdeckt in IT-Systeme von Nicht-Deutschen im Ausland eingreifen darf. Die BfDI hatte im Rahmen einer Kontrolle Einsicht in die Anordnungen verlangt, die diesen Maßnahmen zugrunde lagen. Der BND verweigerte die Einsicht unter Hinweis auf den Vorrang des Unabhängigen Kontrollrats (UKR), der für diese Maßnahmen zuständig sei.
"Kontrollfreier" Nachrichtendienst?
Das BVerwG folgte dieser Argumentation. Die herangezogenen Vorschriften böten der BfDI keine "wehrfähige Rechtsposition", die eine Klage rechtfertigen könne. Der Gesetzgeber sehe stattdessen allein die Möglichkeit einer Beanstandung gegenüber dem Bundeskanzleramt vor. Dieses habe die Beanstandung der BfDI ebenfalls zurückgewiesen. Weitergehende Abhilfebefugnisse stünden der BfDI nicht zu.
Da bereits die Zulässigkeit verneint wurde, äußerte sich der Senat nicht mehr zur umstrittenen Kompetenzabgrenzung zwischen der BfDI und dem UKR. Die BfDI kritisierte das Urteil scharf und warnte vor "kontrollfreien Räumen" im Bereich der Nachrichtendienste. Die nun festgestellte Rechtslage führe dazu, dass der BND faktisch selbst entscheide, welche Unterlagen der Datenschutzaufsicht zugänglich seien.
Die BfDI sieht durch das Urteil ihre Kontrollfunktion geschwächt. Sie verwies darauf, dass Bürgerinnen und Bürger angesichts verdeckter nachrichtendienstlicher Datenerhebungen kaum eigene Rechtsschutzmöglichkeiten hätten. Die vom BVerfG geforderte Kompensationsfunktion der Datenschutzaufsicht könne sie unter den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht vollständig wahrnehmen. Die Beauftragte kündigte an, die Auswirkungen des Urteils eingehend zu prüfen und den Gesetzgeber erneut zu einer klaren Regelung der Kontrollbefugnisse aufzufordern.


