Trotz Schutzstatus im EU-Ausland: BAMF darf Abschiebung in den Irak androhen

Ausländern darf laut BVerwG trotz internationalen Schutzes in einem anderen EU‑Staat die Abschiebung in ihr Herkunftsland angedroht werden. Und das selbst dann, wenn ihnen in dem anderen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.

Das BVerwG begründete seine Entscheidung am Mittwoch mit einer teleologischen Reduktion des § 60 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 19.02.2026 – 1 C 24.25 und 1 C 16.25). Das BAMF darf Ausländerinnen und Ausländern mit Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablehnung ihres Asylantrags demnach die Abschiebung in ihr Herkunftsland androhen. Das gilt auch für den Fall, dass die Person in dem anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre.

Die Betroffenen hatten zuvor in Griechenland Schutzstatus erhalten. Sie waren später in das Bundesgebiet eingereist und hatten dort neue Asylanträge gestellt. Diese Anträge hatte das BAMF abgelehnt und zugleich die Abschiebung in den Irak angedroht. Vorinstanzliche Gerichte hatten unterschiedlich geurteilt: Das VG Stuttgart (Urteil vom 24. Januar 2025 - VG A 14 K 1866/23) hatte die Abschiebungsandrohung aufgehoben, das VG Köln (Urteil vom 20. Januar 2025 - VG 27 K 6361/20.A) hatte sie bestätigt.

Teleologische Reduktion von § 60 AufenthG

Das BVerwG stellte klar, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs.1 S. 2 Var. 3 AufenthG auf der Annahme beruhe, dass der andere Mitgliedstaat – hier Griechenland – Schutz gewährleistet habe. Wenn dies ausnahmsweise nicht gewährleistet sei und der deutsche Staat erneut über einen internationalen Schutzantrag entscheiden müsse, könne eine Bindungswirkung an die frühere positive Entscheidung des anderen EU-Staates entfallen.

Nach Ansicht der Richterinnen und Richter in Leipzig sei ein Wertungswiderspruch gegeben, wenn Deutschland durch § 60 Abs.1 S. 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an eine Entscheidung gebunden wäre, obwohl der andere Mitgliedstaat seiner Schutzverantwortung nicht nachkomme. § 60 Abs. 1 S. 2 Var. 3 AufenthG müsse deshalb teleologisch reduziert werden.

Nach Ansicht des BVerwG steht auch das Refoulement-Verbot – also der Grundsatz, dass Menschen nicht in ein Land abgeschoben werden dürfen, in dem ihnen Folter, unmenschliche Behandlung bzw. schwere Menschenrechtsverletzungen drohen – der Abschiebeandrohung in dieser Konstellation nicht entgegen.

Claire Deery, Fachanwältin für Migrationsrecht, bewertet die Entscheidung gegenüber beck-aktuell als kritisch. "Das Gericht hat die Frage nicht dem EuGH vorgelegt und damit die Chance auf eine unionsrechtliche Klärung angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren verpasst." Die vom BVerwG angenommene teleologische Reduktion des § 60 Abs. 1 S. 2 Var. 3 AufenthG relativiere die Bindungswirkung, die der positive Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat eigentlich habe.

BVerwG: Kein Verstoß gegen Unionsrecht

Das BVerwG betonte, dass dieses Normverständnis im Einklang mit dem Unionsrecht stehe. Der EuGH habe bereits entschieden, dass die Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland möglich sei, sofern Deutschland den neuen Asylantrag individuell, vollständig und aktualisiert prüfe und die frühere Entscheidung des anderen Mitgliedstaats umfassend berücksichtige (EuGH, Urteil vom 18.6.2024 - C-753/22).

Diese individuelle Prüfung vermag das BAMF nach Ansicht von Deery jedoch kaum zu leisten. "In der Praxis dürfte dies häufig daran scheitern, dass eine derart gründliche Prüfung durch das BAMF nicht hinreichend erfolgt." Den Menschen drohe nunmehr eine Rückführung in ihr Heimatland trotz der Anerkennung, beispielsweise in Italien oder Griechenland. "Dies schwächt die Rechtsprechung zu Art. 4 GRCh", so Deery gegenüber beck-aktuell.

BVerwG, Urteil vom 19.02.2026 - 1 C 24.25

Redaktion beck-aktuell, jss, 19. Februar 2026.

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