Will in einer verwalterlosen Zweier-WEG der eine Wohnungseigentümer eine zweckwidrige Nutzung des anderen unterbinden, kann er nicht selbst auf Unterlassung klagen, sondern nur die WEG. Laut BGH kann er Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche auch nicht im Weg der actio pro socio geltend machen.
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