Montag, 28.3.2022
Kein Anspruch auf Duldung ungenehmigter Wettvermittlungsstelle

Wer eine Wettvermittlungsstelle ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag betreibt, muss mit behördlichem Einschreiten rechnen und hat auch keinen Anspruch auf vorübergehende Duldung des Betriebs, weil er einen Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Etwas anderes gilt laut Verwaltungsgericht Gießen allenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllt sind und dies für die Behörde offensichtlich ist.

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