Dienstag, 19.10.2021
Echte Abfindung ist nicht wertguthabenfähig

Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer und kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16.06.2021 entschieden.

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