Ist ein Strafrichter vom angeklagten Sachverhalt nicht überzeugt, weil die Beweislage gleichermaßen auch andere Möglichkeiten zulässt, muss er den Angeklagten freisprechen. Eine Wahlfeststellung ist laut Bundesgerichtshof nur möglich, wenn alle möglichen Tathergänge angeklagt sind und der Täter für jede einzelne zu verurteilen wäre.
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