Bestellt sich der Vorstand einer Aktiengesellschaft selbst zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die Aktiengesellschaft ist, ist er zur Vermeidung von Interessenskonflikten in seiner Vertretungsmacht beschränkt. Die Zwischenschaltung eines Bevollmächtigten ändert laut Bundesgerichtshof hieran nichts. Die Genehmigung des Geschäfts sei nicht durch den Aufsichtsrat zu erteilen.
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