Dienstag, 5.1.2021
Gleichwertigkeit von Verlesen und Selbstlesen

Wenn ein Gericht einen Widerspruch gegen eine Selbstleseanordnung nicht bescheidet, führt dies nicht zum Erfolg einer Revision. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 geändert: Das Urteil beruhe nicht auf diesem Fehler, da ohnehin kein abweichendes Ergebnis zu erwarten wäre. Weil die Verteidigungsmöglichkeiten durch das Selbstlesen nicht eingeschränkt würden und dieses sogar Vorteile biete, seien beide Methoden sachlich gleichwertig.

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