Dienstag, 20.12.2022
Mitwirkungsobliegenheiten vor Verfall nicht genommenen Urlaubs

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen, so das Bundesarbeitsgericht.

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Donnerstag, 22.9.2022
EuGH stärkt Urlaubsanspruch bei Verfall und Verjährung

Der Europäische Gerichtshof hat in drei Fällen aus Deutschland entschieden, dass der Urlaubsanspruch in bestimmten Fällen doch nicht verfällt beziehungsweise verjährt. Entscheidend sei, ob der Arbeitgeber seinen Teil dazu beigetragen und beispielsweise darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bald verfällt. Für eine Verjährung müsse er den Arbeitnehmer zuvor durch entsprechende Aufforderung tatsächlich in die Lage versetzt haben, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.

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Montag, 4.1.2021
Kein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub wegen Dienstunfähigkeit

Ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte, verfällt, wenn der Urlaub über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden. Der Urlaub könne seine positive Wirkung für den Beschäftigten als Erholungszeit dann nicht mehr erfüllen.

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Dienstag, 7.7.2020
BAG fragt EuGH zu Verfall des Urlaubs bei Krankheit und Erwerbsminderung

Der Gerichtshof der Europäischen Union soll auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts klären, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einer im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin bei seither ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann. Die gleiche Frage stelle sich auch bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung.

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