Aufgrund wiederholter Krankschreibungen eines Arbeitnehmers während des Urlaubs verweigert der Arbeitgeber ihm die Entgeltfortzahlung. Zu Recht? Zumindest, so das BAG, könne den Arbeitnehmer in einem solchen Fall die volle Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit treffen.
Eine Frau bekam in kurzer Folge zwei Kinder, es reihten sich mehrere Beschäftigungsverbote nahtlos aneinander – insgesamt über einen Zeitraum von zwei Jahren und vier Monaten. Laut BAG verfällt aufgrund von § 14 S. 2 MuSchG aber auch während solcher Verbotsketten angesammelter Urlaub nicht.
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