Donnerstag, 22.9.2022
Grundstückseigentümer muss nicht für völlig risikofrei begehbaren Terrassenzuweg sorgen

Wer auf einem regennassen, mit Blättern und Ästen bedeckten Zuweg zur nachbarlichen Terrasse stürzt, kann hierfür vom Grundstückseigentümer kein Schmerzensgeld verlangen, wenn der Sturz mit der gebotenen Sorgfalt hätte abgewendet werden können. Die Verkehrssicherungspflicht erfasst nicht den Ausschluss jeglicher Gefährdung. Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer gestürzten Nachbarin Prozesskostenhilfe versagt.

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