Mittwoch, 25.8.2021
Arbeitszeugnis ist kein Schulzeugnis

Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten in einer an ein Schulzeugnis angelehnten Tabellenform beurteilt. Laut Bundesarbeitsgericht lassen sich die individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung in der Regel nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen darstellen.

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