Montag, 13.7.2020
Verlängerung der Abschiebungshaft bei Ungewissheit über Folter

Die Zusicherung eines Zielstaates, es werde den Betroffenen nicht foltern, unmenschlich oder erniedrigend behandeln, ist zur Abschiebung erforderlich. Das hat der BGH mit Beschluss vom 20.05.2020 festgestellt. Fehle die Zusicherung, könne die Sicherungshaft verlängert werden, so die Richter. Bei der Berechnung der Höchstdauer der Haft seien auch rechtswidrige Haftzeiten mitzurechnen.

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