Schwangere Frauen haben nur ausnahmsweise Anspruch auf ein für die konkrete Behandlung nicht zugelassenes Arzneimittel, um ihr ungeborenes Kind vor einer gefährlichen Infektion zu schützen. Dafür sei erforderlich, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen oder besonders schweren Verlauf spreche, so das Bundessozialgericht.
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