Die derzeit zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus vorgeschriebenen Gesichtsbedeckungen sind aus dem SGB-II-Regelbedarf zu finanzieren, da sie als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden können. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30.04.2020 entschieden (Az.: L 7 AS 625/20 B ER).
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