Die Krankenkasse muss Cannabis zur Behandlung eines Schlafapnoesyndroms mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit nicht bezahlen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden. Nur in ganz schwerwiegenden Fällen und wenn alle sonstigen Therapieansätze gescheitert seien könne man eine schwerwiegende Erkrankung annehmen, die eine Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs. 6 SGB V rechtfertige.
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