Die Dienstzeit, die dem Ruhegehalt eines zeitweise teilzeitbeschäftigten Beamten zugrunde gelegt wird, bestimmt sich nach der Teilzeitquote, die in der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung festgesetzt ist. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit führt laut BVerwG zu keiner höheren Versorgung.
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