Die Corona-Regelungen, wonach eine sportliche Betätigung auf öffentlichen und privaten Sportanlagen im eingeschränkten Umfang zulässig ist, gelten bis zu einer etwaigen Neuregelung in Niedersachsen auch für Minigolfanlagen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat heute die Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Minigolfanlagen für den Publikumsverkehr geschlossen sind.
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