Zum Betrieb einer Spielhalle vermietete Räume sind nicht schon dann mangelhaft, wenn der Spielbetrieb infolge einer Gesetzesänderung unzulässig wird. Ein Mietmangel tritt laut OLG Frankfurt am Main erst ein, wenn die bisherige Nutzung behördlich untersagt wird oder dies ernstlich zu erwarten ist.
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