Auch während der Corona-Pandemie ist trotz gesetzlicher Sonderregelung ein Kostensenkungsverfahren nicht generell ausgeschlossen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen jetzt im Streit um unangemessene Wohnungskosten klargestellt. Die von der Pandemie Betroffenen sollen sich zwar kurzfristig nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen. Davon dürfe aber nach über einem Jahr im SGB-II-Leistungsbezug nicht mehr ausgegangen werden.
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