Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen kann durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Hintergrund sind zwei Fälle um ein Kopftuchverbot.
Mehr lesen§ 2 Berliner Neutralitätsgesetz, der das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Lehrkraft im Dienst ohne Weiteres verbietet, greift unverhältnismäßig in die Religionsfreiheit ein, sofern das Kopftuch wegen eines als verpflichtend verstandenen religiösen Gebots getragen wird. Die Vorschrift ist dann verfassungskonform dahin auszulegen, dass das "Koptuchverbot" nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gilt.
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