Der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktiva aus Bankgeschäften im Sinn des § 19 Abs. 2 GewStDV steht es entgegen, wenn der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber Zins- oder Tilgungsleistungen nur dann zu erbringen hat, wenn er zuvor einen anderen Gläubiger vollständig und endgültig befriedigt hat. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur Anwendung des sogenannten Bankenprivilegs entschieden.
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