Ein Vermieter, der nach der Betriebskostenverordnung die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, muss einem Mieter kein gesondertes Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) in Bezug auf diesen Kabelanschluss einräumen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 28.05.2020 entschieden. Das TKG greife mangels öffentlicher Zugänglichkeit des "Telekommunikationsdienstes" des Vermieters nicht.
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