Freitag, 14.2.2025
Klinik muss Ehefrau das Sperma ihres toten Mannes herausgeben

Eine Klinik muss einer Frau das kryokonservierte Sperma ihres verstorbenen Ehemanns herausgeben. § 4 Embryonenschutzgesetz, der es verbietet, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod zu befruchten, steht dem aus Sicht des LG Frankfurt a.M. nicht entgegen.

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