Freitag, 16.10.2020
Auskunft zur Bemessung eines Vertragshändlerausgleichs

Ein Vertragshändler kann nach Vertragsende einen Ausgleichsanspruch nur auf den Mehrwert des für seinen Lieferanten geschaffenen Kundenstamms stützen. Der Rohertrag des Lieferanten aus Geschäften mit Neukunden sagt hierüber nichts aus. Daher besteht insoweit kein Auskunftsanspruch. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.09.2020 entschieden.

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