Donnerstag, 2.6.2022
Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung gegen SARS-CoV-2

Ein bereits vor dem 15.03.2022 in einem Krankenhaus beschäftigter Auszubildender hat nach einer unwirksamen Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses auch ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG einen Anspruch auf Lohn aus Annahmeverzug gegen seinen Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass nach § 20a Abs. 1 und Abs. 2 IfSG kein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht, das den Anspruch des Auszubildenden auf Annahmeverzugslohn nach § 297 BGB ausschließen würde.

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