Ein Anwalt wurde vom Anwaltsgericht verurteilt und legte Berufung ein – per Fax. Laut AGH Berlin ist aber im anwaltsgerichtlichen Verfahren § 32d Abs. 2 StPO anzuwenden und die Berufung daher elektronisch zu übermitteln. Einer abweichenden Ansicht eines anderen AGH erteilte er eine Absage.
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