Mittwoch, 19.1.2022
Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche

Eine Forderung aus der Nutzung krankenhauseigener Mittel unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Das Land Sachsen-Anhalt ging einer Forderung in Höhe von knapp 300.000 Euro verlustig, weil es versäumte, diesen Anspruch aus dem Jahr 2007 rechtzeitig gegen einen in ihrer Uniklinik privat praktizierenden Mediziner geltend zu machen. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge beginnt die Verjährung nicht erst mit der Festsetzung, sondern mit der Festsetzbarkeit der Forderung. Laut mehrerer gleichlautender Urteile sind dem Land für den Zeitraum 2007 bis 2011 aufgrund dieses Fehlers rund 1,35 Millionen Euro verlorengegangen.

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