Lebt die im Ausland wohnende Ehefrau eines in einem anderen Land arbeitenden Entwicklungshelfers nicht mit diesem und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen, weil eine unbeständige häusliche Gemeinschaft besteht, hat sie keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Einschränkung einer Sonderregelung für Entwicklungshelfer entschieden.
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