Wenn die Netztochter der Deutschen Bahn AG bei privaten Bahnbetreibern Zugverspätungen verursacht, ist sie vor Schadensersatzforderungen nicht gefeit. Eine solche Haftung sei durch die zudem mögliche Minderung des Entgelts für die Trassenbenutzung nicht ausgeschlossen, so der Bundesgerichtshof in einem heute veröffentlichten Urteil, mit dem dieser dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. widersprach.
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