Mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen sind nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm im Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet klargestellt. Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung der Rechtsfrage vorliegt, hat der Senat die Revision zugelassen, die auch bereits eingelegt wurde.
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