Mittwoch, 8.3.2023
Anordnung von Distanzunterricht ist mitbestimmungspflichtig

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat festgestellt, dass die Anordnung von Distanzunterricht in Bremer Schulen gemäß § 66 Abs. 1 lit. b BremPersVG als "Einführung einer neuen Arbeitsmethode" der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Gestritten worden war um Corona-Erlasse der Bildungssenatorin für den Schulbetrieb, die einen Distanzunterricht für bestimmte Gruppen von Schülerinnen und Schülern sowie für bestimmte Klassen vorsahen.

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