Montag, 6.7.2020
Stuttgart: Keine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Urteil zur Luftreinhaltung

Die Zwangsvollstreckung gegen das Land Baden-Württemberg wegen Nichtfortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart gemäß der Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017, konkretisiert durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018, muss nicht vorläufig eingestellt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 03.07.2020 entschieden und den Antrag des Landes abgelehnt.

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