Ein Verteidiger gab eine durch Akteneinsicht erhaltene sachverständige Einschätzung eines kindlichen Opferzeugen ohne Namensschwärzung zur Überprüfung an einen Sachverständigen weiter. Laut LG Hamburg durfte er das, es bestätigte einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung von Privatgeheimnissen.
Mehr lesen