Donnerstag, 18.8.2022
Betriebskindergärten bei vorrangiger Aufnahme von Mitarbeiterkindern nicht gemeinnützig

Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert und keine verbindliche "Restplatzquote" für andere Personen vorsieht. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Eine derartige Tätigkeit sei nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit zu fördern. Daher sei die Einrichtung auch nicht wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit, so das Gericht.

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