Freitag, 26.6.2020
Bundesagentur für Arbeit muss PKV-Beiträge nicht vollständig übernehmen

Privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitslosengeldbezieher haben nur Anspruch auf einen Beitragszuschuss, der sich am Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (GKV/SPV) orientiert. Dies hat das nordrhein-westfälische Landessozialgericht am 28.05.2020 entschieden. Die Begrenzung sei durch die strukturellen Unterschiede gerechtfertigt, die zwischen privater und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung bestünden.

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