Ein erneuter Beihilfeantrag, dem eine zuvor fehlende ärztliche Verordnung beigefügt wurde, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es sei bereits bestandskräftig über den Beihilfeanspruch entschieden worden. Dies stellt das Verwaltungsgericht Koblenz klar. Im konkreten Fall verpflichtete es die beklagte Pfälzische Pensionsanstalt, dem Kläger Beihilfe für seine Brille zu gewähren.
Mehr lesen