Erleidet der Arbeitnehmer einer Zimmerei dadurch Verletzungen, dass er sich während seiner Arbeit in einem Pool des Arbeitgebers erfrischt und dabei verunglückt, so kann dies ausnahmsweise einen Arbeitsunfall darstellen. Dies gelte zumindest dann, wenn das Bad im Pool mit allen anwesenden Kollegen inklusive des Chefs stattfinde und der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit diene, entschied das Sozialgericht München.
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