Vertritt ein Apotheker kurzzeitig den Inhaber einer Apotheke, kann dies – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – als sozialversicherungsfreie selbstständige Tätigkeit zu charakterisieren sein. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Es nahm mangels Eingliederung der Vertreterin in die Arbeitsorganisation der vertretenen Apothekerin sowie Weisungsgebundenheit eine selbstständige Tätigkeit der Vertreterin an.
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