Montag, 5.7.2021
Keine Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden

Die Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden liegt nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten und ist damit unwirksam. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Denn die Regelleistung diene der Deckung des laufenden Lebensunterhalts, so das LSG. Die Tilgung von Altschulden aus der Regelleistung sei damit nicht vereinbar.

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