Freitag, 30.10.2020
Informationen zur Verbraucherschlichtung im Web und den AGB

Ein Unternehmen, das eine Webseite unterhält und Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss an beiden Stellen auf die Möglichkeit einer Verbraucherschlichtung hinweisen. Eine Information nur im Impressum des Internetauftritts oder mittels Anlage zu den AGB reicht nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.09.2020 entschieden.

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