Es bleibt dabei: Bestreikte Unternehmen dürfen Leiharbeitnehmer nicht als Streikbrecher einsetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 19.06.2020 die Vereinbarkeit des entsprechenden Verbots in § 11 Abs. 5 AÜG als vereinbar mit der Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG bestätigt. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
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