Dienstag, 25.7.2023
Kein Anspruch auf Sterbemedikament im Eilverfahren

Wer sterben will, hat gegen seine Krankenkasse – jedenfalls im Eilverfahren – keinen Anspruch auf die Versorgung mit Pentobarbital. Unabhängig von der Frage, ob die Krankenkasse für die Versorgung zuständig ist, stellte das Landessozialgericht Bayern klar, dass ein einstweiliger Rechtsschutz nicht in Betracht komme: Wer sterben wolle, würde die Entscheidung in der Hauptsache dann wohl vorwegnehmen.

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