Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, können nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Dies gilt laut Bundesfinanzhof selbst dann, wenn der Verein daneben noch andere Zwecke fördert. Im entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält.
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