Die Verjährungsfrist für kartellrechtliche Schadensersatzklagen kann erst dann zu laufen beginnen, wenn der Wettbewerbsverstoß beendet ist und der Geschädigte Kenntnis von den für eine Klageerhebung notwendigen Informationen, insbesondere des Verstoßes, erlangt hat. Das hat der EuGH entschieden.
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