Donnerstag, 23.2.2023
Unwirksamer Kapitalabfindungsvorbehalt bei betrieblicher Altersvorsorge

Eine Klausel, wonach sich der Schuldner einer betrieblichen Altersversorgung anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Abfindung vorbehält, ist unwirksam, wenn der Betrag hinter dem versicherungsmathematischen Barwert der Rente zurückbleibt. Laut Bundesarbeitsgericht handelt es sich um ein einseitig vorbehaltenes Gestaltungsrecht, das für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Bereits verdientes Entgelt würde ihm so im Nachhinein zumindest teilweise wieder entzogen.

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