Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren entschieden, dass angestellte Beschäftigte des Landes Berlin mit einer Eingruppierung oberhalb der Entgeltgruppe 13 TV-L keinen Anspruch auf Zahlung einer Hauptstadtzulage haben. Die Regelung in § 74a BBesG Bln sei gerechtfertigt, da sie das Land als Arbeitgeber gerade bei Tätigkeiten attraktiver machen solle, für die Personal zunehmend schwieriger zu gewinnen sei.
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